22. Zum wiederholten Male legt der Beschwerdeführer dar, dass er als nicht therapierbar zu gelten habe. Die unzulässige Zwangsmedikation hätte das ungeeignete Setting, welches die Situation verschlechtert habe, nicht kompensieren, sondern nur verschlimmern können. (pag. 31f.). In der Station Etoine sei ihm kein menschenwürdiges Dasein ermöglicht worden (pag. 21f.). Die Massnahme sei zudem generell unverhältnismässig (pag.