Ob es andere Unterbringungsmöglichkeiten gab, welche ebenso oder gar besser geeignet waren, ist vorliegend nicht relevant und vermag an der Rechtmässigkeit der Verlegung nichts zu ändern. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Behörden im vorliegenden Fall rasch handeln mussten, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechterte. Die ASMV hat ihre Pflicht insofern erfüllt, als sie eine für die vorübergehende Unterbringung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Unterkunft gesucht und gefunden hat.