Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Station Etoine nicht besser geeignet sei als andere Unterbringungen nichts daran zu ändern, dass eine Verlegung auf die Station Etoine rechtmässig war (pag. 33). Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die Station Etoine eine geeignete vorübergehende Unterbringung für den Beschwerdeführer darstellte. Ob es andere Unterbringungsmöglichkeiten gab, welche ebenso oder gar besser geeignet waren, ist vorliegend nicht relevant und vermag an der Rechtmässigkeit der Verlegung nichts zu ändern.