12 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es aufgrund seines Gesundheitszustands nötig gewesen sei, ihn auf die Station Etoine zu verlegen. Gleichzeitig rügt er, die Station Etoine stelle keine geeignete Einrichtung dar, da die Sicherheit nicht gewährleistet werden könne und nicht genügend Sicherheitspersonal zur Verfügung stehe (pag. 31). Diese Argumentation zeugt wie bereits dargelegt von einer gewissen Widersprüchlichkeit, ist doch unklar, ob der Beschwerdeführer nun von einem erheblichen Gefährdungspotential seinerseits ausgeht oder nicht.