Daraus, dass die ASMV die Station Etoine nicht als geeignete Unterbringung für die Durchführung der Massnahme nach Art. 59 StGB betrachtet, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorübergehende Unterbringung war aufgrund aktueller Entwicklungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angezeigt. Es ist durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2016 nicht in die für seine längerfristige Behandlung vorgesehene Institution eintreten konnte. Hingegen erforderte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kurzfristig eine Intervention.