Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Station Etoine sei für die Durchführung einer Massnahme nach Art. 59 nicht geeignet, kann daher auf das durch die Vorinstanz dargelegte verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wieso die Station Etoine für die temporäre Aufnahme des Beschwerdeführers – nicht jedoch für die Durchführung einer ordentlichen stationären Massnahme – geeignet war. Daraus, dass die ASMV die Station Etoine nicht als geeignete Unterbringung für die Durchführung der Massnahme nach Art. 59 StGB betrachtet, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.