Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, der in der Folge durch das Bundesgericht bestätigt wurde, angeordnet hatte, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution einzutreten habe, ansonsten die Massnahme aufzuheben sei (vgl. pag. 258). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nur die Klinik