Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verlegung des Beschwerdeführers angesichts seines Gesundheitszustands, der beobachteten Verschlechterung in Form von psychotischen Schüben und der bestehenden Aggressionen rechtmässig war. 21. Zu prüfen ist weiter, ob die Station Etoine als geeignete Einrichtung zu sehen ist.