21). Aufgrund der oben erläuterten Diagnose der behandelnden Ärzte der Station Etoine muss zudem ohnehin davon ausgegangen werden, dass das problematische Verhalten des Beschwerdeführers auf psychotische Schübe zurückzuführen war. Im Weiteren kann bezüglich der Darlegung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers, welche schliesslich zur Verlegung auf die Station Etoine führte, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 257 Akten POM).