Dass das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers auf eine fehlende geeignete Therapie zurückzuführen ist bzw. sein soll, ist nach Ansicht der Kammer für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen irrelevant, ändert dies nichts an der damals bestehenden gesundheitlichen Situation bzw. Aggressivität des Beschwerdeführers und damit an der Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Verlegung in die Station Etoine (pag. 21).