10 es konnte festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, welches schliesslich zur Verlegung führte, auf einen psychotischen Schub zurückzuführen war. Angesichts dieser Diagnose war die Intervention und Verlegung des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kammer nicht nur zulässig, sondern gar dringend angezeigt.