Die diesbezüglichen Beobachtungen des Personals sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus relevant. Auch dass der Beschwerdeführer durch den Anstaltspsychiater lediglich einmal untersucht wurde, schadet nicht. Dem Anstaltspsychiater lagen (neben seiner persönlichen Beurteilung) umfangreiche Akten sowie die Feststellungen des Personals vor, welche in seine Beurteilung miteinflossen. Inwiefern weitere persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer einer Verbesserung bzw. Änderung seiner Einschätzung zuträglich gewesen wären, ist nicht ersichtlich.