Gerade die Beobachtungen des Personals, welches aufgrund der tatsächlichen Nähe zum Beschwerdeführer dessen Verhalten und die Veränderungen darin bestens beurteilen kann, sind vorliegend von Bedeutung. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, konnte das Verhalten des Beschwerdeführers auch durch eine medizinisch unerfahrene Person beurteilt werden, zumal Beobachtungen und insbesondere die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Selbstgespräche führte oder mit imaginären Gesprächspartnern kommunizierte, keine Fachkenntnisse voraussetzen. Die diesbezüglichen Beobachtungen des Personals sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus relevant.