Der Beschwerdeführer war seit dem 7. Januar 2016 in der IKS Bostadel untergebracht, wo durch das Personal und den Anstaltspsychiater beobachtet werden konnte, dass eine zunehmende psychische Dekompensierung des Beschwerdeführers stattfand. Die psychische Dekompensierung ist dokumentiert und hat daher nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gelten. So kann dem Schreiben der Direktion der IKS Bostadel vom 8. Februar 2016 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten Tagen in seiner Zelle wiederholt schrie und auch nachts mit imaginären Personen Streitgespräche führte.