Die Vorinstanz gelangte nach ausführlicher Würdigung zum Schluss, dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine angesichts seines sich rapid verschlechternden Gesundheitszustands mit Verdacht auf eine ausgeprägte schizophrene Erkrankung, welche ein forensisch-psychiatrisch spezialisiertes Umfeld notwendig machte, nicht zu beanstanden sei und sich die Station Etoine für den damaligen Zeitraum als geeignete Institution erwiesen habe (pag. 255 Akten POM). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich die Kammer diesem Beweisergebnis vollumfänglich anschliesst. Unter Einbezug der durch den