Der Beschwerdeführer vermag zusammengefasst nicht darzulegen, inwiefern die durch die Vorinstanz festgestellten Verletzungen konkret von derart entscheidender Bedeutung waren, dass eine Heilung des rechtlichen Gehörs (aufgrund konkreter Auswirkungen auf das Verfahren) ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte. Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Rückweisung verzichtet hat und davon ausgegangen ist, dass die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs geheilt wurden. IV.