Das rechtliche Gehör wurde damit geheilt, umso mehr, als es dem Beschwerdeführer auch offen stand, diese Rüge vor Obergericht erneut vorzubringen und die Kognition der Kammer nicht eingeschränkt ist. Andererseits hat es die ASMV unterlassen, dem Beschwerdeführer Unterlagen zuzustellen. Auch diesbezüglich ist jedoch eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit Kenntnis dieser Unterlagen erlangt, er konnte diese überprüfen und gegebenenfalls vor der POM und vor der Kammer entsprechende Rügen vorbringen.