Die ASMV hat sich einerseits zu einer Rüge des Beschwerdeführers nicht geäussert, welche in der Hauptsache nicht von entscheidender Bedeutung war. Von einer krassen Verletzung kann demnach keine Rede sein. Die Vorinstanz hat in der Folge ausführlich zur entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers Stellung genommen und begründet, wieso die ASMV den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht anhören musste (pag. 252 Akten POM). Das rechtliche Gehör wurde damit geheilt, umso mehr, als es dem Beschwerdeführer auch offen stand, diese Rüge vor Obergericht erneut vorzubringen und die Kognition der Kammer nicht eingeschränkt ist.