Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Behörde in den Fragen, in denen das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und das Versäumte damit nachholen kann (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 259 Akten POM). Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Die ASMV hat sich einerseits zu einer Rüge des Beschwerdeführers nicht geäussert, welche in der Hauptsache nicht von entscheidender Bedeutung war.