252 Akten POM). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs jedoch nicht zu einer Aufhebung der Verfügung führen, sondern dadurch geheilt würden, dass sie selbst die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers mit voller Kognition überprüfen könne (pag. 251 und 259 Akten POM). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es handle sich bei den festgestellten Gehörsverletzungen um schwerwiegende Verfahrensfehler, welche stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen hätten. Eine Heilung der Verletzung