259 Akten POM). Weiter erblicke die POM in Bezug auf die zweite angefochtene Verfügung der ASMV darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht), dass sich die ASMV nicht zur Frage geäussert hatte, weshalb sie den Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung nicht angehört hatte (pag. 252 Akten POM). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs machte die Vorinstanz in der fehlenden Zustellung der Mitteilung der ärztlichen Leitung der Station Etoine vom 29. März 2016 aus (pag. 252 Akten POM).