19. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in drei Fällen verletzt worden sei. So seien der Bericht von Dr. med. D.________ vom 27. Januar 2016 und die Mitteilung der IKS Bostadel vom 8. Februar 2016 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, obwohl Zeit dafür bestanden hätte und die Unterlagen Eingang in die Verfügung der ASMV gefunden hatten (pag. 259 Akten POM).