Insofern stellt die Tatsache, dass sich die ASMV nicht weiter zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsdispositivs geäussert hatte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der fehlenden Darlegung des Sicherheitsdispositivs müsse die Station schon im Vornherein als ungeeignet bezeichnet werden, ist von einer materiellrechtlichen Rüge auszugehen, welche nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zu prüfen ist (pag. 19).