Ungeachtet dessen vermag die Kammer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Station Etoine den Beschwerdeführer nicht aufgenommen hätte, wenn das bisherige und als ausreichend erachtete Sicherheitsdispositiv nicht weiterhin hätte gewährleistet werden können, zumal die Station die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten hat (pag. 253). Insofern stellt die Tatsache, dass sich die ASMV nicht weiter zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsdispositivs geäussert hatte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.