Aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ ergibt sich zudem, dass es sich dabei genau betrachtet um eine Rüge seinerseits handelt. Rechtsanwalt B.________ rügt denn auch explizit, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, inwieweit die Sicherheitsstandards eingehalten worden seien. Rechtsanwalt B.________ ist jedoch selbst nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Ungeachtet dessen vermag die Kammer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.