Unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörden bei ihren Anordnungen dem Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen haben, erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Rüge, dass die Sicherheitsvorkehrungen ungenügend seien, überhaupt legitimiert bzw. diesbezüglich beschwert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seine eigene Sicherheit könne nicht gewährleistet werden. Insofern ist der Beschwerdeführer in seinen tatsächlichen und rechtlichen Interessen nicht berührt. Aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.___