7 die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. pag. 117), ist diese Argumentation mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit bis anhin stets verneinte, widersprüchlich. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörden bei ihren Anordnungen dem Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen haben, erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Rüge, dass die Sicherheitsvorkehrungen ungenügend seien, überhaupt legitimiert bzw. diesbezüglich beschwert ist.