Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen zu beurteilen, inwieweit die Sicherheitsstandards der Station Etoine geeignet gewesen seien. Ihm sei nicht mitgeteilt worden bzw. es sei in den Akten nicht belegt worden, ob die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden konnten (pag. 19). Wie