Diese Argumentation geht nach Ansicht der Kammer fehl. Die KESB ist weder kompetent noch zuständig, um über die Frage der Eignung der Station Etoine zu befinden. Ihren Schreiben kann auch nicht entnommen werden, dass sie eine solche eingehende Prüfung vorgenommen hätte. Insofern kann bestätigt werden, dass die Ausführungen der KESB – wie dies die POM bereits zutreffend dargelegt hat – für die Frage der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station Etoine irrelevant sind und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die POM zu verneinen ist.