Die ASMV beauftragte die KESB Seeland mit der Abklärung der Frage, ob allenfalls erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen wären (vgl. pag. 1230 ff., 1262f., 1270f, 1297f. Akten ASMV). Die Korrespondenz ist daher für die Beurteilung der Frage der Verlegung auf die Station Etoine und damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die Schreiben würden belegen, dass die KESB der Station Etoine die Eignung abgesprochen habe, und dass keine eingehende Überprüfung der Eignung der Station Etoine stattgefunden habe (pag. 17). Diese Argumentation geht nach Ansicht der Kammer fehl.