Auch im Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Schreiben der ASMV an die KESB Seeland nicht zugestellt wurden, ist nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Schreiben für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verlegung des Beschwerdeführers irrelevant sind. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 79). Der Kontakt zwischen der ASMV und der KESB Seeland fand mit Blick auf eine allfällige Entlassung des Beschwerdeführers statt. Die ASMV beauftragte die KESB Seeland mit der Abklärung der Frage, ob allenfalls erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen wären (vgl. pag.