Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Station Etoine haben sollte, ist weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer dargelegt worden. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen ist, stellt daher mit Blick auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.