Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die POM ausser Acht gelassen habe, dass die Behörden die Medien durch eine falsche Sachverhaltsdarstellung beeinflusst und im Glauben gelassen hätten, dass ein Übertritt des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau bereits am 25. Februar 2016 erfolgt sei. Inwiefern eine solche (angebliche) Beeinflussung der Medien Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Station Etoine haben sollte, ist weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer dargelegt worden.