6 nicht erforderlich, dass jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird und sich die Vorinstanz mit allen Parteivorbringen auseinandersetzt. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist nach Ansicht der Kammer auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen in den Akten befindlichen Unterlagen bzw. Schreiben auseinandersetzt und einlässlich begründet, wieso sie sich auf bestimmte Aktenstücke stützt bzw. nicht stützt. Der Entscheid der Vorinstanz muss im Sinne einer Gesamtbetrachtung nachvollziehbar und begründet sein, was vorliegend der Fall ist.