Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die ASMV habe es unterlassen, ihm ihre Schreiben an die KESB Seeland zuzustellen und damit sein rechtliches Gehör verletzt (pag. 17f.). Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen zu beurteilen, inwieweit die Sicherheitsstandards der Station Etoine geeignet gewesen seien. Es müsse ihm mitgeteilt werden, ob die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden konnten. Dies sei auch in den Akten zu belegen. Dadurch, dass dies nicht erfolgt sei, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (pag. 19).