17. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Schreiben der ASMV vom 1. Dezember 2015 sei nicht als Entscheidgrundlage in die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingeflossen und auch durch die Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Weiter stelle die Vorinstanz ohne nähere Begründung auf das Gutachten vom 24. September 2013 ab, obwohl dieses bereits über drei Jahre alt sei. Dies obwohl sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit dramatisch verschlechtert habe.