5 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weswegen auf die entsprechende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist. 16. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde vom 7. September 2016 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.