1.2 der Anträge abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. Vorliegend kann daher mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 15.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit seiner Verlegung in die Klinik Rheinau. Es sei unterlassen worden, ihn vor der Verlegung anzuhören (pag. 43). Die Verlegung in die Klinik Rheinau ist nicht