Dies habe auch die POM bestätigt. Würde man bezüglich dieser Frage der Vorinstanz jedoch nicht folgen, könne ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, denn es handle sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit wieder stellen könne und sich in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer auch schon mehrere Male gestellt habe und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig beurteilt werden könne (pag. 11). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre das Begehren gemäss Ziff. 1.2 der Anträge abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.