EMRK besteht deshalb in keinem Fall. Auf Ziffer 3 der Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 15.4 Weiter hat der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, dass festzustellen sei, dass sein Verbleib in der Station Etoine rechtswidrig angeordnet worden sei (Ziffer 1.2 seiner Anträge). Er macht diesbezüglich geltend, er verfüge über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, da die rechtmässige Verlegung in die Station Etoine Voraussetzung für den rechtmässigen Aufenthalt in Rheinau sei. Dies habe auch die POM bestätigt.