Eine Rechtsverweigerung wäre damit ohnehin nicht auszumachen. Auf das diesbezügliche Begehren gemäss Ziffer 4 der Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 15.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Verlegung in die Station Etoine eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK darstelle (Ziffer 3 seiner Anträge, pag 5). Es kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 15.2 verwiesen werden. Auch diesem Feststellungsbegehren geht ein Leistungsbegehren vor. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass er aus der Haft zu entlassen sei (Ziff.