Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über ein Feststellungsinteresse verfügen würde, ist zu betonen, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmedikation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und sich die Vorinstanz bzw. die ASMV daher nicht hierzu äussern mussten. An dieser Stelle kann ergänzend auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die ASMV – da es sich vorliegend um eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation gehandelt hatte – für deren Anordnung nicht zuständig war (pag. 258). Eine Rechtsverweigerung wäre damit ohnehin nicht auszumachen.