4 um Prüfung seiner Rüge mit einem rechtsgestaltenden Hauptbegehren um Rückweisung und Entscheid in der Sache Rechnung getragen würde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer über ein Feststellungsinteresse verfügen würde, ist zu betonen, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmedikation nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und sich die Vorinstanz bzw. die ASMV daher nicht hierzu äussern mussten.