Den schutzwürdigen Interessen Betroffener wird mit der Gutheissung entsprechender Beschwerden unter Rückweisung an die zuständige Behörde zur Behandlung ihrer Sache zureichend Rechnung getragen. (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011, BVR 2011, S. 564 ff., E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer besitzt vorliegend kein rechtlich geschütztes Interesse an der ausnahmsweisen Feststellung einer Rechtsverweigerung, da seinem Anliegen