Mit seinem Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgestaltendes Begehren, das die Feststellung einer allfälligen formellen Rechtsverweigerung miteinschliesst. Ein Rechtsschutzinteresse an der gesonderten förmlichen Feststellung besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Fällen, in denen auf Rechtsverweigerung zu schliessen ist, im Allgemeinen nicht. Den schutzwürdigen Interessen Betroffener wird mit der Gutheissung entsprechender Beschwerden unter Rückweisung an die zuständige Behörde zur Behandlung ihrer Sache zureichend Rechnung getragen.