39). Das Verwaltungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung im Allgemeinen mit folgender Begründung verneint: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär. Mit seinem Antrag in der Sache stellt der Beschwerdeführer ein rechtsgestaltendes Begehren, das die Feststellung einer allfälligen formellen Rechtsverweigerung miteinschliesst.