Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bezieht sich seine Rüge der Rechtsverweigerung darauf, dass die Vorinstanz die Frage der Zwangsmedikation nicht als Teil des Anfechtungsobjektes betrachtet und sich dementsprechend nicht dazu geäussert hatte (pag. 11f.). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass die durchgeführte Zwangsmedikation nicht rechtmässig gewesen sei und die ASMV auch sein rechtliches Gehör verletzt habe (pag. 39).