15. 15.1 Der Beschwerdeführer stellt mit den Ziffern 1.2 (Eventualantrag), 3 und 4 seiner Anträge sogenannte Feststellungsbegehren (vgl. pag. 3 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob auf diese einzutreten ist. 15.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtsverweigerung (Ziffer 4 seiner Anträge). Wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, bezieht sich seine Rüge der Rechtsverweigerung darauf, dass die Vorinstanz die Frage der Zwangsmedikation nicht als Teil des Anfechtungsobjektes betrachtet und sich dementsprechend nicht dazu geäussert hatte (pag.