10. Mit Verfügung vom 20. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 127 ff.), welche diese mit Eingabe vom 27. September 2016 wahrnahm (pag. 137 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen.