8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. September 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 109 ff.). 9. Mit Schreiben vom 15. September 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen (pag. 115 ff.).